Ruhestörende Arbeiten: Gemeinde Rohr

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Lärmbelästigung durch Rasenmäher und lärmintensive Geräte

Infos von Ihrer Gemeindeverwaltung
 

Bei der Gemeindeverwaltung gehen in letzter Zeit wieder Beschwerden bzw. Anfragen über ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten ein. Besonders wenn der lärmintensive Rasenmäher in der Mittagszeit oder spät am Abend zum Einsatz kommt, gerät der nachbarschaftliche Frieden ins Wanken. Dabei wird die Frage gestellt, wann ruhestörende Arbeiten wie zum Beispiel Rasenmähen, untersagt sind.

Anhaltspunkt kann die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) sein. Grundsätzlich regelt diese Verordnung Betriebszeiten in Wohngebieten für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, unter anderem auch für Rasenmäher, Laubsammler, Laubbläser, Heckenscheren und tragbare Motorkettensägen. Im Anhang der 32. BImSchV werden alle betroffenen Geräte und Maschinen aufgelistet.

Demnach dürfen in Wohngebieten Maschinen und Geräte auch Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung vom mehr als 20 kW aufweist) nichtan Sonn- und Feiertagenund werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird. Geräte und Maschinen wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, sie sind mit einem einschlägigen Umweltzeichen gekennzeichnet. Die genannte Verordnung (32. BImSchV) untersagt das Rasenmähen aber nicht während der Mittagszeit. Hierzu wäre der Erlass einer Gemeindeverordnung erforderlich. Es wurde bisher davon abgesehen, eine solche Verordnung zu erlassen.

Im Interesse eines friedvollen Miteinanders bittet die Gemeindeverwaltung darum, die Ruhezeiten einzuhalten und ruhestörende Aktivitäten und laute Arbeiten am und ums Haus zu unterlassen. Auch wenn das Rasenmähen über die Mittagszeit erlaubt ist: Respektieren Sie die Mittagsruhe von Kleinkindern und Senioren und mähen Sie nicht unbedingt in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr - Ihre Nachbarn werden es Ihnen danken.

Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz dafür zu sorgen, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.

In der Nachtzeit (von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr) sind geringere Geräuschimmissionen zulässig. Die genauen Richtwerte können der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm entnommen werden. Allgemein gilt nach der Bayerischen Bauordnung, dass auf die Einhaltung der Richtwerte geachtet werden muss und keine vermeidbaren Geräusche verursacht werden dürfen.

Um Klagen wegen Ruhestörung bzw. ein Einschreiten der Polizei zu vermeiden, ist eine vorherige Absprache mit den Nachbarn dringend zu empfehlen.

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