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Die Strafkammern der Landgerichte entscheiden über die Berufungen gegen die amtsgerichtlichen Strafurteile der Strafrichterin bzw. des Strafrichters und des Schöffengerichts.
Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
Die Strafkammern der Landgerichte entscheiden über die Berufungen gegen die amtsgerichtlichen Strafurteile der Strafrichterin bzw. des Strafrichters und des Schöffengerichts.
Welches Gericht und welcher Spruchkörper zur Verhandlung und Entscheidung einer Strafsache berufen ist, richtet sich nach dem Gesetz. Die Strafkammern des Landgerichts sind als Berufungsinstanz zuständig für die Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile der Strafrichterin bzw. des Strafrichters und des Schöffengerichts. Die Strafkammern entscheiden in diesen Verfahren in der Besetzung mit einem Berufsrichter (Vorsitzender) und zwei Schöffen (sog. "kleine Strafkammer").
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in dem Umfang, in dem es angefochten wurde. Hat also z.B. der Angeklagte seine Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte (etwa auf das Strafmaß) beschränkt, so werden auch nur diese Beschwerdepunkte überprüft. Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden. Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Berufung eingelegt hat.
Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszugs (Amtsgericht) binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
Im Strafverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig erkannten Strafe. Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Die Gebühren der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts für das Strafverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwälte bestimmen die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.