Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Ausbildungsstätten müssen die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Regierung beantragen.

Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), muss mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag schließen.

Nach Vertragsabschluss muss der Ausbildende (Ausbildungsstätte) die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beantragen.

Um einen Ausbildungsvertrag abschließen zu können, muss der Betrieb bereits für den Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin anerkannt sein.

Außerdem muss im betreffenden Betrieb bereits eine Person als Ausbilder/Ausbilderin für den Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin eingetragen sein.

Die Beantragung der Eintragung bei der zuständigen Regierung erfolgt durch den Ausbildenden (Ausbildungsstätte).

Der Ausbildungsbetrieb erstellt den Ausbildungsvertrag online im EDV-Berufsbildungssystem (BBS). Bei Fragen hierzu stehen die zuständigen Berater für Bildungsfragen am örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Verfügung.

Der Zugangslink zum Berufsbildungssystem (BBS) für Ausbildungsbetriebe und Ausbildende ist unter der Rubrik „Weiterführende Links“ zu finden.

Nach dem Einstieg in die Anwendung BBS sind im Menüpunkt „Hilfe“ unter Punkt „11. Externe User“ Kurzanleitungen zum Portal und zum Ausfüllen und Einreichen des Berufsausbildungsvertrages zu finden.

  1. Erstellung des Ausbildungsvertrages in der EDV-Anwendung BBS.
  2. Ausdruck des erstellten Vertrages und Unterschrift durch alle Vertragspartner. Eine Ausfertigung ist für den Auszubildenden, eine weitere gegebenenfalls für dessen Erziehungsberechtige und eine Ausfertigung verbleibt beim Ausbildungsbetrieb.
  3. Einscannen einer Ausfertigung des Ausbildungsertrages mit den Unterschriften sowie des Zusatzbogens mit weiteren Angaben zur Ausbildung (dieser muss vom Auszubildenden und gegebenenfalls dessen Erziehungsberechtigen unterschrieben sein).
  4. Übermittlung per E-Mail an die zuständige Regierung (Mailadresse siehe Deckblatt zum Ausbildungsvertrag) inklusive aller sonstigen Unterlagen zum Ausbildungsvertrag (Abschlusszeugnis allgemeinbildende Schule, gegebenenfalls Nachweis der Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz, Prüfungszeugnis Erstberuf, usw.).
  5. Nach Eintragung des Vertrages erstellt die zuständige Regierung einen Eintragungsvermerk, der per E-Mail übermittelt wird.
  6. Der übermittelte Eintragungsvermerk ist auszudrucken und als Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages und allen Vertragsausfertigungen beizufügen. Daher ist der Eintragungsvermerk auch an den Auszubildenden bzw. dessen Erziehungsberichtige weiterzuleiten.

Der Antrag auf Eintragung muss unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages spätestens jedoch vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses erfolgen.

Für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben.

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • letztes Zeugnis der allgemeinbildenden Schule
    • ggf. ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (nur bei Minderjährigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses)
    • ggf. Prüfungszeugnis Erstberuf bei Antrag auf Lehrzeitverkürzung
    • ggf. Jahreszeugnis Berufsgrundschuljahr Agrar

  • § 36 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

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Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)