Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Werden im öffentlichen Straßengrund Leitungen für Zwecke öffentlicher Versorgung verlegt, regelt sich das Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen nach bürgerlichem Recht. In der Regel wird ein Gestattungs- oder Konzessionsvertrag geschlossen.

In den Verträgen können z. B. die Dokumentation der Leitungen, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Haftung für Schäden, Folgepflichten und –kosten bei Änderung der Straße sowie die technischen Bedingungen für die Wiederherstellung der Straße nach der Leitungsverlegung geregelt werden.

Für die Aufgrabungen ist bei der Straßenverkehrsbehörde zusätzlich ein Antrag auf eine verkehrliche Anordnung zu stellen.

Sie sind ein Versorgungsunternehmen und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.

Für den Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrag muss mit der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde Kontakt aufgenommen werden.

Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinde und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter.

Der Vertrag muss vor der Baumaßnahme geschlossen werden. Daher ist auf eine rechtzeitige Antragstellung zu achten.

Die vom Versorgungsunternehmen zu tragenden Kosten werden im Vertrag vereinbart.

  • Art. 22 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
  • § 9 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Gemeinde Rohr

AdresseGemeinde Rohr
Alte Gasse 1
91189 Rohr
+49 9876 9775-0+49 9876 9775-0
+49 9876 9775-40+49 9876 9775-40

Gemeinde RohrOrt
Alte Gasse 1
91189Rohr

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)