Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Das zuständige Luftamt muss über geplante Bauwerke oder einer sonstigen Anlagen innerhalb des Schutzbereiches einer Flugsicherungseinrichtung in Kenntnis gesetzt werden.

Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.

Hierzu ist es notwendig, dass das zuständige Luftamt von Bauwerken oder sonstigen Anlagen Kenntnis erlangt, die innerhalb des Schutzbereiches einer Flugsicherungseinrichtung geplant werden.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung veröffentlicht amtlich die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind (siehe "Weiterführende Links").

keine

  • § 18a Abs. 1a Satz 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)