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Leistung

Der gewerbliche spezialisierte Flugbetrieb unterliegt der Erklärungspflicht.

Spezialisierter Flugbetrieb (specialised operation) bezeichnet jeden Flugbetrieb – mit Ausnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs – bei dem das Luftfahrzeug für spezialisierte Aktivitäten, etwa für die Landwirtschaft, Bautätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Beobachtung und Überwachung oder Luftwerbung, eingesetzt wird.

Der spezialisierte Flugbetrieb kann sowohl gewerblich als auch nichtgewerblich erfolgen.

Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb           

Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb unterliegt seit 21. April 2017 der Erklärungspflicht.

Entsprechender Flugbetrieb ist danach zulässig, wenn gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Erklärung gemäß ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 über die Durchführung des gewerblich spezialisierten Flugbetriebs abgegeben wurde. Darin erklären Sie, dass die einschlägigen Organisationsanforderungen eingehalten und die Dokumentation des Managementsystems einschließlich des Betriebshandbuchs den anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entsprechen. Nach Eingang Ihrer vollständigen Erklärung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung gem. ARO.GEN.345 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

Nichtgewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen

Dabei handelt es sich z. B. um Wettbewerbs- und Schauflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen und Kunstflüge, sofern sie die Anforderungen nach SPO.GEN.005 Buchst. b) und c) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erfüllen.

Die Durchführung des Flugbetriebs richtet sich in diesen Fällen nach Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. Die Abgabe einer Erklärung nach ORO.DEC.100 der VO (EU) Nr. 965/2012 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Es wird jedoch insbesondere auf die Anforderungen gemäß NCO.SPEC.105 hingewiesen. Danach ist für die jeweilige Art des spezialisierten Flugbetriebs eine Klarliste auf Basis einer erfolgten Risikobewertung zu erstellen und regelmäßig zu überprüfen.

Die Einhaltung der Anforderungen unterliegt der fortlaufenden Aufsicht der zuständigen Behörde.

Die Luftämter sind für die Entgegennahme Ihrer Erklärung zuständig, wenn Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in Bayern haben und der Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen (Def.: Art. 3 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) und ausschließlich nach Sichtflugregeln durchgeführt wird. Andernfalls ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständige Behörde.

Die Abgabe der Erklärung hat über das bereitgestellte Formblatt zu erfolgen (siehe unter "Formulare").

Die Abgabe der Erklärung hat vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme zu erfolgen.

  • Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG
  • VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
  • VERORDNUNG (EU) Nr. 965/2012 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Fassung vom 31.12.2020)

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