Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Der Rahmenlehrplan für die Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung muss genehmigt werden.

Das von der Regierung der Oberpfalz – als die für die Fahrschulüberwachung in Bayern zuständige Behörde – eingesetzte und mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betraute Überwachungspersonal (Sachverständige) muss an einer mindestens neuntägigen Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung teilgenommen haben.

Der Rahmenlehrplan für diese Basisausbildung bedarf der Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz.

Die Genehmigung des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung wird erteilt, wenn

  • ein sachgerechter Rahmenlehrplan vorgelegt wird, der geeignet ist, die im Zuge der Fahrschulüberwachung für die Beurteilung der pädagogischen Qualität erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln,
  • keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.

Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen.

Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Genehmigung in Form eines Bescheides ausgesprochen.

Die übrigen Regierungen erhalten den Bescheid zudem in Abdruck.

Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

ca. 1 bis 3 Monate

Die Genehmigung des Rahmenlehrplans für die Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung gilt im gesamten Bundesgebiet.

  • Angaben zum Antragsteller(ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, anderweitige Anerkennungen)
  • Verzeichnis der Lehrkräfte sowie Nachweise bzgl. deren Qualifikation/Eignung(ggf. beruflicher Lebenslauf, Studium, Führerschein, Fahrlehrerschein, sonstige Abschlüsse/Urkunden/Fortbildungen)
  • Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
  • Rahmenlehrplan

  • § 15 Abs. 2 Satz 2 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
  • § 51 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
  • § 16 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)